Abstinenzkontrolle

Die Kontrolle der Blut- und Leberwerte

Das Empfinden bzw. die Selbstwahrnehmung eines normalen Trinkverhaltens wird gestützt durch den Umstand, daß der Betroffene an sich selbst in der Regel keine solchen Beeinträchtigungen erlebt, die er zweifelsfrei auf seinen übermäßigen Alkoholkonsum zurückführt. Um ihm die direkten Auswirkungen seines übermäßigen Alkoholkonsums zu veranschaulichen, wird zunächst über das differenzierte Blutbild der Enzymstatus der Leber bestimmt. Eine deutliche Erhöhung der relevanten Blut- und Leberwerte bietet einen Hinweis oder häufig sogar direkten Nachweis für ein normabweichendes Alkoholkonsumverhalten.

Der Leberenzymstatus ist ein relativ verläßlicher Indikator für übermäßigen Alkoholkonsum und soll für die Dauer der verkehrstherapeutischen Behandlung regelmäßig kontrolliert werden. Die im Turnus von 6 bis 8 Wochen durchzuführende labormedizinische Untersuchung erfolgt nach wissenschaftlich standardisierten Analyseverfahren und dient der Bestimmung der hier besonders alkoholspezifischen Enzyme und Blutwerte.

Der Klient soll die Laboranalyse über seinen Hausarzt vornehmen und den Laborbefund von ihm auf dem extra hierfür vorgesehenen Formblatt eintragen lassen. Die kontinuierliche Dokumentation der Blut- und Leberwertkontrollen gibt einen relativen Aufschluß über das aktuelle Alkohol-Trinkverhalten des Klienten und dient insbesondere als Nachweis für eine ggf. einzuhaltende Abstinenz. Eventuell bestehende Erkrankungen und die ggf. hierdurch erforderliche Einnahme von Medikamenten können die Blut- und Leberwerte beeinflussen und sollen daher vom Klienten angegeben und glaubhaft gemacht werden, um gegebenenfalls alkoholbedingte Normabweichungen ausschließen zu können. Bei ungeklärten normabweichenden Leberwerten ist eine umfassende medizinische Untersuchung und ergänzende Stellungnahme des Arztes erforderlich. Die einzelnen Labor-Dokumente sind Teil des abschließenden Therapie-Berichtes.

 

Das Drogen-Screening

Unter einem „Drogen-Screening” versteht man die Blut- oder Urin-Kontrolle, um zu prüfen, ob der Betroffene bestimmte illegale Drogen konsumiert hat. In der Regel lassen sich dann mit anerkannten labormedizinischen Analyseverfahren die entsprechenden Wirkstoff-Substanzen und auch deren Abbauprodukte nachweisen. Kann bei jemandem der Konsum solcher Drogen nachgewiesen werden, dann liegt damit häufig ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Betäubungsmittel-Gesetzes (BtmG) vor. Ein solcher Verstoß stellt unter Umständen eine Straftat dar, die in der Regel auch zu einer gerichtlich verhängten Geldstrafe führt.

Darüber hinaus prüfen in solchen Fällen ebenso die örtlichen Führerscheinstellen, ob dadurch eventuell auch Zweifel an der Fahreignung des Drogen-Konsumenten begründet sind. In jahrelanger Verkennung bzw. Unterschätzung der Auswirkungen von Cannabis auf die Hirnphysiologie darf inzwischen als wissenschaftlich gesichert gelten, dass nach Cannabiskonsum im Regelfall erhebliche negative Auswirkungen auf die Fahrsicherheit bestehen. Dabei ist es - im Unterschied zum Alkoholkonsum - zunächst grundsätzlich unerheblich, ob der Betroffene nun innerhalb oder außerhalb des Straßenverkehrs mit Drogen aufgefallen ist. Nach psychologischen Erkenntnissen (wie auch nach gängiger Rechtsprechung) spielen nämlich bestimmte sogenannte „harte” Drogen wie z. B. Ecstasy oder sonstige Amphetamine, aber auch regelmäßiger und erheblicher Konsum von Cannabis im allgemeinen eine bedeutende Rolle in der Lebensführung des Konsumenten, um seitens der Behörde im Regelfall eine mangelnde Fahreignung zu begründen. Denn es erscheint durchaus naheliegend anzunehmen, daß ein Regelkonsument mit nahezu täglichem Drogenkonsum auch unter dem Einfluß der Drogen-Wirkung sein Auto fahren wird, also nicht diszipliniert und kontrolliert Konsum und Fahren trennen kann. Als Voraussetzung zur Wiedererteilung seines Führerscheins hat der Betroffene dann durch regelmäßige Urin-Kontrollen den Nachweis der völligen Drogen-Abstinenz zu erbringen. Die Führerschein-Behörde bestimmt auch, ob und inwieweit hier die Voraussetzungen zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder eines ärztlichen Gutachtens vorliegen. So schreibt es die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) vor.

Bei entsprechendem Verdacht kann die Verkehrsbehörde ein oder auch mehrere Drogen-Screenings ggf. auch zusammen mit einem ärztlichen Gutachten verlangen. Die Durchführung der Drogen-Analyse hat gemäß den rechtlichen Bestimmungen zu erfolgen, d. h. der Betroffene wird in unregelmäßigen Zeitabständen - entweder schriftlich oder auch telefonisch - vom durchführenden Laborarzt aufgefordert, innerhalb von drei Tagen zur Urin-Abgabe (unter Sichtkontrolle) im Labor zu erscheinen. Die Ergebnisse werden dann später auf einem Formblatt dokumentiert und sind Teil des Therapie-Berichts, der nach Abschluß der durchgeführten verkehrspsychologischen Behandlung erstellt wird.

 

Verkehrspsychologische Beratungsstelle
GRG Landau

Rupprechtstraße 1 • 76829 Landau/Pfalz • Telefon: +49 6341 / 53613

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