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Sperrzeit-Verkürzung


Durch die Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme besteht die Möglichkeit, eine vom Gericht verhängte Sperrzeit um mehrere Monate zu verkürzen. Die Rechtsgrundlage hierfür bietet der § 69a, Abs. 7 des Strafgesetzbuches (StGB) . Danach kann das Gericht eine Sperre, wie sie regelmäßig z. B. als Folge einer Trunkenheitsfahrt verhängt wird, vorzeitig aufheben, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, „daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. (...) Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre mindestens drei Monate ... gedauert hat.” So steht ‘s in diesem Gesetz. Hierüber entscheidet der Einzelrichter nur auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen. Eine positive Entscheidung ist allerdings auch nur dann zu erwarten, wenn neue Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Wiedereignung auch wirklich rechtfertigen bzw. gut begründen können.

Eine solche „gute” Begründung besteht in aller Regel in einer zuvor absolvierten verkehrstherapeutischen Maßnahme, über die nach Abschluß ein Therapie-Bericht gefertigt wird. Dieser Therapie-Bericht wird dann dem „Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 69a StGB” beigelegt und dann an dasjenige Amtsgericht gerichtet, das zuvor den Strafbefehl erlassen bzw. das Urteil gesprochen hatte. Ein solcher Antrag ist kein Hexenwerk, d. h. er ist an keine bestimmte Form gebunden und kann im Grunde von einem Betroffenem selbst gestellt werden. In Zweifelsfällen kann man hier einen Verkehrsanwalt hinzuziehen. (Zur weiteren Information hierzu wird auf den Fachartikel des Verkehrsjuristen Dr. Klaus Himmelreich in der ADAC-Fachzeitschrift „DAR”, Ausg. 3/2003, hingewiesen).

 

Und noch ein Hinweis:

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, durch die Teilnahme an einem entsprechenden Nachschulungskurs die Sperrzeit um einen bis zwei Monate zu verkürzen. Ob Sie hierfür die Voraussetzungen auch erfüllen und ein solcher Kurs dann ggf. in Ihrer Nähe angeboten wird, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde oder auch direkt beim örtlichen Amtsgericht.

Achtung :
Die Teilnahme an solchen Gruppenkursen bedeutet allerdings keine Vorbereitung auf die anschließend folgende MPU - ein häufig auftretender Irrtum!