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Berufsethische Grundsätze
(Auszug)

Für unsere verkehrspsychologische Beratung und Behandlung gelten daher die disziplinären wie berufsethischen Prämissen , daß . . .

  • . . . im Zentrum der verkehrspsychologischen Behandlung nicht der Wiedererwerb des Führerscheins steht, sondern vielmehr das ursächliche Problem, das zum Entzug des Führerscheins geführt hat ,
  • . . . die verkehrstherapeutische Behandlung nicht nur auf den Wiedererwerb, sondern den dauerhaften Besitz der Fahrerlaubnis gerichtet ist,
  • . . . eine nur zweckgerichtete Vorbereitung auf eine MPU-Begutachtung demnach grundsätzlich nicht erfolgt,
  • . . . die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungstat um so höher ist, je jünger das Lebensalter des Betreffenden zum Zeitpunkt des Deliktes,
  • . . . der entdeckten Trunkenheitsfahrt eines Verkehrsteilnehmers im Regelfall eine Vielzahl unentdeckter Trunkenheitsfahrten vorausgegangen ist,
  • . . . daß weniger die Höhe der erreichten BAK als vielmehr die Persönlichkeit und individuellen Lebens- und Trinkgewohnheiten des Betroffenen über das Erfordernis und die Art einer Alkoholabstinenz entscheiden,
  • . . . die derzeitige Praxis zur ärztlichen Feststellung von alkoholbedingten Verhaltensauffälligkeiten nicht geeignet ist, hinreichend sicher auf eine stabile Alkoholgewöhnung schließen zu können,
  • . . . normabweichende Trink- und Fahrgewohnheiten im allgemeinen zugleich auch Ausdruck sind entsprechend normabweichender Lebensgewohnheiten,
  • . . . durch die derzeitige Praxis der strafgerichtlichen Sanktion und Maßregel - Geldstrafe und Führerscheinentzug - der Betroffene sein Fehlverhalten als hinreichend gesühnt erlebt und die Notwendigkeit einer grundlegenden Einstellungs- und Verhaltensänderung nicht erkennt,
  • . . . für jeden Betroffenen hier grundsätzlich die Möglichkeit zur verkehrspsychologischen Behandlung besteht - unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen,
  • . . . die aktive und regelmäßige Beteiligung am intensiven Informations- und Erfahrungsaustausch mit verkehrspsychologisch tätigen Kolleginnen und Kollegen ebenso notwendig ist wie der Kontakt zu Verkehrsbehörde und Justiz ,
  • ( . . . )