• Verkehrspsychol. Behandlung

  • Teilnahme-Voraussetzungen
  • Kontakt + Anmeldung
  • Kontrolle der Leber-Werte
  • Drogen-Screening
  • Sperrzeit-Verkürzung
  • Verkehrsanwalt


 Weitere Infos über:
  • Mitarbeiter
  • Berufsethische Grundsätze
  • Das MPU-Gutachten
  • Sucht- und Drogen-Ambulanz
  • GRG Landau
  Bundesverband
  Niedergelassener
  Verkehrspsychologen


 
  • Impressum
 
 
 

 

Teilnahme-Voraussetzungen


Trunkenheitsfahrten sind in der Regel die Folgen eines mehr oder weniger regelmäßigen und nicht unerheblichen Alkoholkonsums. Erfahrungsgemäß halten sich die meisten Fahrer, die mit Alkohol am Steuer aufgefallen sind, nicht für Vieltrinker und sind davon überzeugt, im Grunde normal, d. h. gesellschaftlich üblich Alkohol zu trinken bzw. getrunken zu haben.

Fahrten unter dem Einfluß von berauschenden Drogen stellen eine zunehmende Gefahr für die Verkehrsöffentlichkeit dar. Unter den so genannten psychoaktiven Substanzen findet sich hierbei am häufigsten die Rauschdroge Cannabis (in Form von Haschisch oder Marihuana), die zu ganz erheblichen Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen führen kann, wobei mit zunehmender Dosis das Ausmaß der Leistungsminderung im allgemeinen und somit auch im Straßenverkehr steigt.

Wer also unter dem Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Drogen ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, gefährdet sich und andere und zeigt damit, daß er für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Umständen nicht geeignet ist und dann seine Fahrerlaubnis entzogen bekommt. Um seine Fahreignung und damit auch seinen Führerschein wiederzuerlangen, hat der Betroffene hier die Möglichkeit, zur Vorbereitung auf die erforderliche MPU an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme teilzunehmen.

An einer solchen verkehrstherapeutischen Behandlung können grund- sätzlich alle Personen teilnehmen, die sich als therapie- und nachschulungsfähig erweisen. Grundsätzlich ausgeschlossen und damit für eine Behandlung vorerst nicht geeignet sind allerdings diejenigen Personen, bei denen bestimmte Erkrankungen oder sonstige therapieausschließende Umstände vorliegen. Solche Ausschlußkriterien sind hier u. a. akuter Alkoholismus (im Sinne einer Alkohol-Abhängigkeit) sowie Drogen- oder Medikamenten-Abhängigkeit.

Im Fall psychodiagnostisch und medizinisch erwiesener Alkohol- oder sonstiger Drogen-Abhängigkeit muß als Voraussetzung für die Behandlungs- teilnahme in der Regel eine Entziehungskur unter fachlicher Kontrolle erfolgreich abgeschlossen und zudem eine - im Regelfall - mindestens sechs- bis achtmonatige Abstinenz nachgewiesen sein (Laboranalyse der Leberwerte bzw. Drogen-Screening nach rechtlich anerkannten Analyse-Verfahren).